Maskenpflicht: Wo Sie ab dem 1. Oktober 2022 eine FFP2 Maske tragen müssen

Mann in der Bahn mit FFP2 Maske
Ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gilt in Deutschland die neue Maskenpflicht, welche unter den Rahmenbedingungen der Corona-Schutzmaßnahmen geregelt sind. In dem sogenannten 2-Stufen-System gibt es Regelungen zum Tragen der Maske die bundesweit gelten und bestimmte Bereiche die länderspezifisch geregelt werden können. Wie die Ausführung der neuen Maskenpflicht ab dem 1. Oktober im Detail aussieht wird in den folgenden Abschnitten erläutert.

Wo die FFP2 Maskenpflicht ab dem 1. Oktober 2022 gilt

Mit dem Aufkommen der neu geregelten Maskenpflicht gelten ab dem 1. Oktober 2022 bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen. Konkret heißt das, dass im öffentlichen Personenfernverkehr eine FFP2 Maske getragen werden muss. Für Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren, sowie für das Personal gelten abweichende Regelungen. Diese können auch alternativ eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen.

Wenn Sie ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung betreten möchten, gilt dort neben der FFP2 Maskenpflicht auch eine Testnachweispflicht. Für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten gelten die gleichen Regelungen. Weiterhin gilt die FFP2 Maskenpflicht für Patienten:innen sowie Besucher:innen in Arztpraxen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesen.

2-Stufen-System: Bundesländer Regeln weitere Maßnahmen individuell

Die Maskenpflicht ist eine wichtige Maßnahme, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Ab dem 1. Oktober 2022 werden deshalb neue Schutzmaßnahmen in Kraft treten, welche bundesweit gelten. Darüber hinaus soll in einem 2-Stufen-System das individuelle Infektionsgeschehen auf länderebene geregelt werden. Die einzelnen Bundesländer können je nach Infektionslage strengere Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus einführen.

1. Stufe: Mögliche individuell geregelte Maßnahmen der Bundesländer

Neben den bundesweit geregelten Schutzmaßnahmen, können die Bundesländer in einer ersten Stufe weiterführende Regelungen zur Maskenpflicht und Testpflicht erlassen. Das Ziel ist es eine Überlastung des Gesundheitssystems und der kritischen Infrastruktur zu verhindern.

In folgenden Bereichen gilt dann eine strengere FFP2 Maskenpflicht:

  • für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • in öffentlich zugänglichen Innenräumen – gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants
  • in Schulen ab dem fünften Lebensjahr, sowie eine Testpflicht in Schulen und Kindergärten

Ausnahme: Wer einen negativen Testnachweis vorweisen kann ist von der Maskenpflicht befreit. Die Länder haben außerdem die Möglichkeit Personen von der Maskenpflicht zu befreien, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.

2. Stufe: Weitergehende Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Funktionsfähigkeit

In einer zweiten Stufe können die Bundesländer nach Landtagsabschluss die Maßnahmen verschärfen, falls die Vorgehensweise der ersten Stufe nicht ausreicht. Dadurch soll in Gebieten mit einer hohen Infektionsgefahr die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastruktur erhalten bleiben.

Die folgenden Maßnahmen können angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht gewährleistet werden kann
  • Verpflichtende Erstellung von Hygienekonzepten (Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Einhaltungsmöglichkeit des Mindestabstands, gute Durchlüftung)  in Supermärkten, Betrieben, Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich
  • Mindestabstand und Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Zusätzlich zur Maskenpflicht kommt das Pandemie-Radar

Nicht nur die neu geregelte Maskenpflicht ist Teil der Schutzmaßnahmen des Infektions­schutzgesetztes. Das Pandemie-Radar dient dazu den Bundesländern einen besseren Überblick über die jeweilige Entwicklung der Gefahrenlage zu geben. Mithilfe von genaueren Daten sollen sie frühzeitig geeignete Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus ergreifen können.

Unter anderem sollen die Bettenbelegung in Krankenhäusern und die Erfassung aller PCR-Tests in einer Datenbank erhoben werden. Darüber hinaus soll die Abwasserüberwachung erweitert werden, da das Abwasser sich für Untersuchungen besonders gut eignet. Die darin enthaltenen Virusbestandteile, welche Infizierte beim Zähneputzen oder beim Toilettengang ins Abwasser abtragen, geben aufschlussreiche Daten über die Infektionszahlen. Es ist abzuwarten, wie sich die neue Maskenpflicht in Kombination mit dem Pandemie-Radar auf das Infektionsgeschehen auswirkt.

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